Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

a) Die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen des Auf­trag­neh­mers gel­ten für alle zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge, ins­be­son­de­re über die Ver­mie­tung von Gerä­ten, sowie den Ver­kauf und die Lie­fe­rung von Dienst- und Werk­lei­stun­gen. Die beson­de­ren Rege­lun­gen die­ser Bedin­gun­gen für bestimm­te Ver­trags­ty­pen fin­den bei dem Abschluss eines ent­spre­chen­den Ver­tra­ges zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer zusätz­lich zu den all­ge­mei­nen Rege­lun­gen Anwendung.

b) Mit der Ertei­lung des Auf­trags erklärt sich der Auf­trag­ge­ber mit die­sen Bedin­gun­gen einverstanden.

c) Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen AGB abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erkennt der Auf­trag­neh­mer nicht an, es sei denn, er hät­te aus­drück­lich schrift­lich ihrer Gel­tung zugestimmt.

d) Die­se Bedin­gun­gen gel­ten sowohl gegen­über Ver­brau­chern als auch gegen­über Unter­neh­mern, es sei denn, in der jewei­li­gen Klau­sel wird eine Dif­fe­ren­zie­rung vorgenommen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

a) Ein Ver­trag kommt dadurch zustan­de, dass der Auf­trag­ge­ber die Auf­trags­be­stä­ti­gung unter­zeich­net. Ledig­lich schrift­li­che Ange­bo­te (auch im pdf-For­mat) des Auf­trag­neh­mers sind bin­dend, tele­fo­ni­sche oder Ange­bo­te per email sind nicht bindend.

b) Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, sowie ande­re Unter­la­gen, die zu den unver­bind­li­chen Ange­bo­ten des Auf­trag­neh­mers gehö­ren blei­ben im Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers und sind nur annäh­rend maß­ge­bend, soweit sie nicht von ihm aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net wor­den sind.

§ 3 Zahlungsbedingungen

a) Der zu zah­len­de Betrag ist inner­halb von net­to 7 Tagen nach Auf­trags- oder Rech­nungs­ab­schluss zur Zah­lung fäl­lig, soweit sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung kein ande­res Zah­lungs­ziel ergibt. Die Zah­lungs­ver­pflich­tung ist durch Über­wei­sung auf das ange­ge­be­ne Kon­to des Auf­trag­neh­mers zu erfüllen.

b) Der Auf­trag­ge­ber ist zur Auf­rech­nung, auch wenn Män­gel­rü­gen oder Gegen­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den nur berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, von dem Auf­trag­neh­mer aner­kannt wur­den oder unstrei­tig sind. Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Auf­trag­ge­ber nur befugt, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

§ 4 Leistungsumfang des Auftragnehmers

Der Umfang der vom Auf­trag­neh­mer im ein­zel­nen geschul­de­ten Lei­stun­gen ergibt sich aus dem jewei­li­gen Ange­bot, der Auf­trags­be­stä­ti­gung und die­sen Vertragsbedingungen.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auf­trag­ge­ber erbringt als wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­ein­bar­te und son­sti­ge Mit­wir­kungs­lei­stun­gen, sowie Bereit­stel­lun­gen in dem erfor­der­li­chen Umfang bzw. der benö­tig­ten Qua­li­tät und zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen und stellt dem Auf­trag­neh­mer die benö­tig­ten Arbeits­be­din­gun­gen zur Verfügung.

b) Kommt der Auf­trag­ge­ber sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht oder nur unzu­rei­chend nach und ver­zö­gert sich infol­ge­des­sen die Erbrin­gung von Lei­stun­gen durch den Auf­trag­neh­mer, so ist die­ser dafür nicht verantwortlich.

c) Wird ein Gegen­stand beim Auf­trag­ge­ber gepfän­det oder beschlag­nahmt, so hat der Auf­trag­ge­ber dies dem Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen. Eben­falls ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, den Drit­ten vom Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers in Kennt­nis zu setzen.

§ 6 Haftung

a) Der Auf­trag­neh­mer haf­tet unein­ge­schränkt nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für Schä­den an Leben, Kör­per und Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen oder vor­sätz­li­chen Pflicht­ver­let­zung von dem Auf­trag­neh­mer, sei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, sowie für Schä­den, die von der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz umfasst wer­den, sowie für Schä­den, die auf vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­trags­ver­let­zun­gen sowie Arg­list des Auf­trag­neh­mers, sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Soweit der Auf­trag­neh­mer bezüg­lich der Ware oder Tei­le der­sel­ben eine Beschaf­fen­heits- und/​oder Halt­bar­keits­ga­ran­tie abge­ge­ben hat, haf­tet er auch im Rah­men die­ser Garan­tie. Für Schä­den, die auf dem Feh­len der garan­tier­ten Beschaf­fen­heit oder Halt­bar­keit beru­hen, aber nicht unmit­tel­bar an der Ware ein­tre­ten, haf­tet der Auf­trag­neh­mer aller­dings nur dann, wenn das Risi­ko eines sol­chen Scha­dens ersicht­lich von der Beschaf­fen­heits- und Halt­bar­keits­ga­ran­tie erfasst ist.

b) Der Auf­trag­neh­mer haf­tet auch für Schä­den, die durch ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht wer­den, soweit die­se Fahr­läs­sig­keit die Ver­let­zung sol­cher Ver­trags­pflich­ten betrifft, deren Ein­hal­tung für die Errei­chung des Ver­trags­zweckes von beson­de­rer Bedeu­tung ist. Das Glei­che gilt, wenn dem Auf­trag­ge­ber Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz statt der Lei­stung zuste­hen. Er haf­tet jedoch nur, soweit die Schä­den typi­scher­wei­se mit dem Ver­trag ver­bun­den und vor­her­seh­bar sind.

c) Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung des Auf­trag­neh­mers bei Ver­kauf einer Sache ist ohne Rück­sicht auf die Rechts­na­tur des gel­tend gemach­ten Anspruchs aus­ge­schlos­sen; dies gilt ins­be­son­de­re auch für delikt­i­sche Ansprü­che oder Ansprü­che auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen statt der Lei­stung. Soweit die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung sei­ner Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Form von Erklärungen

Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen, die der Auf­trag­ge­ber gegen­über dem Auf­trag­neh­mer oder einem Drit­ten abzu­ge­ben hat, bedür­fen der Schriftform.

§ 8 Besondere Regelungen für Mietverträge

a) Geltungsbereich

Bei dem Abschluss eines Miet­ver­tra­ges zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer über die ent­gelt­li­che Über­las­sung einer Sache, ins­be­son­de­re auch über zur Ver­trags­er­fül­lung erfor­der­li­cher Tech­nik, die nicht beim Auf­trag­ge­ber betrie­ben wird, sind die fol­gen­den Vor­schrif­ten ergän­zend zu den all­ge­mei­nen Bedin­gun­gen gültig.

b) Mietdauer

aa) Das Miet­ver­hält­nis beginnt und endet zu den im Miet­ver­trag genann­ten Zeitpunkten.

bb) Bei der Ver­mie­tung von Gegen­stän­den wird dem Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, den Miet­ge­gen­stand vor der Abho­lung bzw. Ent­ge­gen­nah­me zu unter­su­chen oder durch Drit­te unter­su­chen zu las­sen. Der Auf­trag­ge­ber hat erkenn­ba­re Män­gel der Miet­sa­che unver­züg­lich nach der durch­ge­führ­ten Unter­su­chung dem Auf­trag­neh­mer schrift­lich anzu­zei­gen. Kommt er dem nicht nach, kann er erkenn­ba­re Män­gel sodann nicht mehr rügen.

cc) Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die vom Auf­trag­ge­ber bei der Über­ga­be unver­züg­lich gerüg­ten Män­gel zu besei­ti­gen und berech­tigt statt­des­sen dem Auf­trag­ge­ber einen gleich­wer­ti­gen Miet­ge­gen­stand zur Ver­fü­gung zu stellen.

c) Pflichten des Auftraggebers

aa) Bei der Ver­mie­tung eines Gegen­stan­des ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet den Miet­ge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln und nur von ein­ge­wie­se­nem Per­so­nal bedie­nen zu las­sen. Bei even­tu­ell auf­tre­ten­den Män­geln hat der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer die unver­züg­li­che Repa­ra­tur­durch­füh­rung durch die­sen selbst oder einen Drit­ten zu ermög­li­chen. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, Ver­än­de­run­gen am Miet­ge­gen­stand vor­zu­neh­men. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, einem Drit­ten Rech­te am Miet­ge­gen­stand ein­zu­räu­men. Ins­be­son­de­re ist er nicht berech­tigt, den Miet­ge­gen­stand unterzuvermieten.

bb) Der Auf­trag­ge­ber hat alle für die Nut­zung des Ver­trags­ge­gen­stan­des maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten zu beach­ten, ins­be­son­de­re beim Anschluss an die elek­tri­sche Ver­sor­gung und Hausinstallation.

d) Haftung des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für alle von ihm ver­schul­de­ten Schä­den am ver­mie­te­ten Gegen­stand, ins­be­son­de­re wenn die­se durch Per­so­nal oder Drit­te ver­ur­sacht wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re auch, wenn Schä­den an der Miet­sa­che durch unsach­ge­mä­ßer Benut­zung oder Auf­stel­lung des Auf­trag­ge­bers eintreten.

e) Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes

Der Auf­trag­neh­mer ist jeder­zeit berech­tigt, das Gerät zu besich­ti­gen oder nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Auf­trag­ge­ber zu unter­su­chen oder durch einen Beauf­trag­ten besich­ti­gen und unter­su­chen zu las­sen. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, den Ver­mie­ter im Rah­men sei­ner Mög­lich­kei­ten zu unterstützen.

f) Rückgabe der Mietsache

aa) Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Miet­ge­gen­stand nach Ablauf der Miet­zeit am ver­ein­bar­ten Ort in dem­sel­ben Zustand, wie er ihn über­nom­men hat, mit Aus­nah­me der nor­ma­len Abnut­zung durch den Gebrauch zu über­ge­ben. Erfolgt die Rück­ga­be nicht in ord­nungs­ge­mä­ßem Zustand, kann der Ver­mie­ter die zur Her­stel­lung eines ord­nungs­ge­mä­ßen Zustan­des erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen vor­neh­men las­sen und die Kosten dem Mie­ter in Rech­nung stellen.

bb) Ist dem Auf­trag­ge­ber die Rück­ga­be des Miet­ge­gen­stan­des aus von ihm zu ver­tre­ten­den Grün­den bzw. aus tech­nisch zwin­gen­den Grün­den unmög­lich, so ist er dem Auf­trag­ge­ber zu dem hier­aus ent­ste­hen­den Scha­den zum Ersatz verpflichtet.

§ 9 Besondere Regelungen für Kaufverträge

a) Geltungsbereich

Schlie­ßen der Auf­trag­ge­ber und der Auf­trag­neh­mer einen Kauf­ver­trag, das heißt einen Ver­trag über die ent­gelt­li­che dau­er­haf­te Über­las­sung einer Sache, gel­ten die nach­fol­gen­den Vor­schrif­ten ergän­zend zu den Vor­schrif­ten die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für die ein­zel­nen Verträge.

b) Gefahrübergang/​Versand

aa) Ver­la­dung und Ver­sand erfol­gen auf Gefahr des Auf­trag­ge­bers. Der Auf­trag­neh­mer wird sich bemü­hen, hin­sicht­lich Ver­sand­art und Ver­sand­weg Wün­sche und Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers zu berück­sich­ti­gen. Dadurch beding­te Mehr­ko­sten gehen zu Lasten des Auf­trag­ge­bers. Der Auf­trag­neh­mer nimmt Trans­port- und son­sti­ge Ver­packun­gen nicht zurück. Der Auf­trag­ge­ber hat für die Ent­sor­gung der Ver­packung auf eige­ne Kosten zu sorgen.

bb) Wird der Ver­sand auf Wunsch oder auf­grund Ver­schul­dens des Auf­trag­ge­bers ver­zö­gert, so lagert der Auf­trag­neh­mer die Waren auf Kosten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers. In die­sem Fall steht die Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft dem Ver­sand gleich.

c) Liefer- und Leistungszeit

aa) Lie­fer­ter­mi­ne und Fri­sten, die nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich ver­ein­bart wor­den sind, sind aus­schließ­lich unver­bind­li­che Anga­ben. Die von dem Auf­trag­neh­mer ange­ge­be­ne Lie­fer­zeit beginnt erst, wenn die tech­ni­schen Fra­gen abge­klärt sind. Eben­so hat der Auf­trag­ge­ber alle ihm oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß und recht­zei­tig zu erfül­len. Lie­fer­ter­mi­ne ste­hen grund­sätz­lich unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung durch Lie­fe­ran­ten des Auf­trag­neh­mers, es sei denn, der Auf­trag­neh­mer hat die Nicht­be­lie­fe­rung durch den Vor­lie­fe­ran­ten zu vertreten.

bb) Lie­fer­ter­mi­ne ver­län­gern sich um den Zeit­raum, in dem der Auf­trag­neh­mer durch Umstän­de, die er nicht zu ver­tre­ten hat, dar­an gehin­dert ist, die Lei­stun­gen zu erbrin­gen und um eine ange­mes­se­ne Anlauf­zeit nach Ende der Behinderung.

cc) Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, vor­be­halt­lich der nach­fol­gen­den Begren­zun­gen, wenn es sich bei dem Ver­trag um ein Fix­ge­schäft han­delt oder der Käu­fer in Fol­ge des von dem Ver­käu­fer zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zu­ges berech­tigt ist, sich auf den Fort­fall sei­nes Inter­es­ses an der Ver­trags­er­fül­lung zu beru­fen. Die Haf­tung rich­tet sich unbe­schränkt nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, wenn ein Scha­den an Leben, Kör­per und Gesund­heit vorliegt.

dd) Eben­so haf­tet der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber bei Lie­fer­ver­zug nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, beschränkt auf eine von die­sem zu ver­tre­ten­de vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­gen Ver­let­zung des Ver­tra­ges, wobei ein Ver­schul­den der Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen zuzu­rech­nen ist. Die Haf­tung ist jedoch auf den vor­her­seh­ba­ren typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt, wenn der Lie­fer­ver­zug nicht auf einer von dem Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­te­nen vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­trags­ver­let­zung beruht, ins­be­son­de­re wenn eine wesent­li­che Ver­trags- oder Kar­di­nals­pflicht ver­letzt ist.

ee) Anson­sten kann der Auf­trag­ge­ber im Fal­le eines vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zu­ges für jede voll­ende­te Woche des Ver­zu­ges höch­stens eine pau­scha­lier­te Ent­schä­di­gung in Höhe von 3 % des Lie­fer­wer­tes, maxi­mal jedoch nicht mehr als 15 % des Lie­fer­wer­tes gel­tend machen.

ff) Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung für einen von dem Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zug ist aus­ge­schlos­sen. Die wei­ter­ge­hen­den Ansprü­che und Rech­te des Auf­trag­ge­bers, die ihm neben dem Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen eines vom Auf­trag­neh­mers zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zugs zuste­hen, blei­ben unberührt.

d) Eigentumsvorbehalt

aa) Der Auf­trag­neh­mer behält sich das Eigen­tum an der Ware bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus dem Kauf­ver­trag vor.

bb) Ver­hält sich der Auf­trag­ge­ber ver­trags­wid­rig, ins­be­son­de­re wenn er sei­ner Zah­lungs­ver­pflich­tung trotz einer Mah­nung des Auf­trag­neh­mers nicht nach­kommt, kann der Auf­trag­neh­mer nach einer vor­he­ri­gen ange­mes­se­nen Frist­set­zung vom Ver­trag zurück­tre­ten und die Her­aus­ga­be der noch in sei­nem Eigen­tum ste­hen­den Ware ver­lan­gen. In der Zurück­nah­me der Ware durch den Ver­käu­fer liegt ein Rück­tritt vom Ver­trag. Die dabei anfal­len­den Trans­port­ko­sten trägt der Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer ist nach Rück­erhalt der Ware zu deren Ver­wer­tung befugt. Der Ver­wer­tungs­er­lös auf Ver­bind­lich­kei­ten des Auf­trag­ge­bers- abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­ko­sten- anzurechnen.

e) Haftung für Mängel

aa) Soweit ein von dem Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­der Man­gel an der Ware vor­liegt, ist der Auf­trag­neh­mer zur Nach­er­fül­lung ver­pflich­tet, es sei denn, dass der Auf­trag­neh­mer auf­grund der gesetz­li­chen Rege­lung zur Ver­wei­ge­rung der Nach­er­fül­lung berech­tigt ist. Der Auf­trag­ge­ber hat dem Auf­trag­neh­mer eine ange­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung zu gewäh­ren. Der Auf­trag­ge­ber hat offen­sicht­li­che Män­gel dem Auf­trag­neh­mer gegen­über inner­halb einer Frist von 2 Wochen nach Auf­tre­ten des Man­gels anzu­zei­gen. Erfolgt die Anzei­ge nicht inner­halb der vor­an­ge­gan­ge­nen Frist, erlö­schen die Gewähr­lei­stungs­rech­te. Das gilt nicht, wenn der Auf­trag­neh­mer den Man­gel arg­li­stig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat.

bb) Die Nach­er­fül­lung kann nach Wahl des Auf­trag­ge­bers durch Besei­ti­gung des Man­gels oder Lie­fe­rung neu­er Ware erfol­gen. Wäh­rend der Nach­er­fül­lung sind die Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses oder der Rück­tritt vom Ver­trag durch den Auf­trag­ge­ber aus­ge­schlos­sen. Die Nach­bes­se­rung gilt mit dem zwei­ten ver­geb­li­chen Ver­such als fehl­ge­schla­gen. Ist die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen oder den Rück­tritt vom Ver­trag erklären.

cc) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu den nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen wegen eines Man­gels bei Ver­kauf einer Sache kann der Auf­trag­ge­ber erst gel­tend machen, wenn die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen ist. Das Recht des Auf­trag­ge­bers zur Gel­tend­ma­chung von wei­ter­ge­hen­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen zu den nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen bleibt davon unberührt.

§ 12 Zusätzliche Regelungen für Dienstleistungen

a) Geltungsbereich

aa) Dienst­lei­stun­gen die­nen der Bera­tung und Unter­stüt­zung des Auf­trag­ge­bers. Erbrach­te Dienst­lei­stun­gen wer­den auf Auf­wands- und Mate­ri­al­ba­sis unter Zugrun­de­le­gung der im Ange­bot aus­ge­wie­se­nen Prei­se, vergütet.

bb) Der Auf­trag­neh­mer hat die geschul­de­ten Tätig­kei­ten durch qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter zu erbrin­gen. Die von dem Auf­trag­ge­ber ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter unter­lie­gen kei­nem Wei­sungs­recht des Auf­trag­ge­bers, die­ses wird viel­mehr aus­schließ­lich von dem Auf­trag­neh­mer ausgeübt. 

b) Vertragsdauer

aa) Die Ver­trags­dau­er ergibt sich aus dem zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­nen Verträgen.

bb) Eine Kün­di­gung wäh­rend der Ver­trags­dau­er eines befri­ste­ten Ver­tra­ges ist nur aus wich­ti­gem Grund möglich.

§ 13 Geheimhaltung

a) Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich zur ver­trau­li­chen Behand­lung aller als ver­trau­lich bezeich­ne­ten oder sich aus den Umstän­den als ver­trau­lich zu behan­delnd erge­ben­den Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen des jeweils ande­ren Ver­trags­part­ners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

b) Nicht von der Geheim­hal­tung umfasst sind Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die im Zeit­punkt der Offen­le­gung all­ge­mein bekannt und zugäng­lich oder dem emp­fan­gen­den Ver­trags­part­ner zum Zeit­punkt der Offen­le­gung bereits bekannt waren oder ihm von Drit­ten berech­tig­ter­wei­se zugäng­lich gemacht wor­den sind.

§ 14 Sonstiges

a) Die­se Bestim­mun­gen blei­ben auch bei Unwirk­sam­keit ein­zel­ner oder meh­re­rer Bestim­mun­gen in ihren übri­gen Tei­len ver­bind­lich. Unwirk­sa­me Bestim­mun­gen sind durch Rege­lun­gen zu erset­zen, die dem Sinn und Zweck der unwirk­sa­men Rege­lung in rechts­wirk­sa­mer Wei­se am näch­sten kommen.

b) Die Bezie­hun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en regeln sich aus­schließ­lich nach dem in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gel­ten­dem Recht. Die Anwen­dung des ein­heit­li­chen Geset­zes über den inter­na­tio­na­len Kauf beweg­li­cher Sachen sowie des Geset­zes über den Abschluss von inter­na­tio­na­len Kauf­ver­trä­gen über beweg­li­che Sachen ist ausgeschlossen.

c) Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für Lie­fe­run­gen und Zah­lun­gen sowie sämt­li­che sich zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber erge­ben­den Strei­tig­kei­ten aus den zwi­schen den Par­tei­en abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen ist der Sitz des Inge­nieur­bü­ro Hans Wie­demann in Augsburg.